Die 10 wichtigsten Fragen zur Prokura, 2. Teil

Die 10 wichtigsten Fragen zur Prokura, 2. Teil

Im normalen Tagesgeschäft kann der Geschäftsführer unmöglich jede Kleinigkeit selbst entscheiden und jedes Schriftstück persönlich abzeichnen. Bestimmt er per Prokura einen Vertreter, kann der Prokurist Geschäfte und Rechtshandlungen übernehmen. Auf diese Weise werden Abläufe nicht unnötig unterbrochen und Wartezeiten lassen sich vermeiden.

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Die 10 wichtigsten Fragen zur Prokura, 2. Teil

Gleichzeitig schafft die Prokura auch für den Geschäftspartner Rechtssicherheit. Denn gesetzliche Regelungen und der Eintrag im Handelsregister sorgen dafür, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Prokurist das Geschäft auch tatsächlich durchführen darf.

Auf der anderen Seite erfordert das Erteilen einer Prokura Vertrauen. Immerhin ist die Prokura eine sehr umfangreiche Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die in einem Gewerbebetrieb üblicherweise anfallen.

Um Klarheit zu schaffen und Unsicherheiten auszuräumen, beantworten wir in einem zweiteiligen Beitrag die zehn wichtigsten Fragen zur Prokura. Dabei ging es im 1. Teil darum, was eine Prokura genau ist, wer sie erteilen darf, wer wie Prokurist werden kann und in welchen Formen es die Prokura gibt.

Hier ist der 2. Teil!:

  1. Wozu ist der Prokurist befugt und wozu nicht?

Den Umfang der Prokura regelt § 49 Abs. 1 HGB. Dort heißt es nämlich:

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.“

Ein wichtiges Wörtchen an dieser Stelle ist das “eines” vor dem Handelsgewerbe. Denn daraus ergibt sich ein entscheidender Unterschied zwischen der Prokura und einer Handlungsvollmacht. Während sich die Handlungsvollmacht nämlich auf das Handelsgewerbe beschränkt, das zum Geschäftsfeld des Bevollmächtigten zählt, ermöglicht eine Prokura auch branchenübergreifende Geschäfte.

Übertragen auf den Geschäftsalltag bedeutet das, dass der Prokurist unter anderem zu folgenden Handlungen befugt ist:

  • Einstellen und Entlassen von Arbeitnehmern

  • Erteilen von Handlungsvollmachten an Mitarbeiter

  • Aufnahme von Darlehen und Gewähren von Krediten

  • Übernahme von Bürgschaften

  • Schenkungen

  • Eröffnen neuer Zweigstellen und Schließen von Filialen

  • Kaufen, Mieten und Vermieten von Immobilien

  • Führen von Gerichtsverfahren

Verkaufen und belasten darf ein Prokurist Grundstücke hingegen nur dann, wenn er dazu eine gesonderte Befugnis hat. Außerdem deckt die Prokura keine Grundlagengeschäfte ab, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solches betreffen. Ein Grundlagengeschäft ist zum Beispiel, wenn der Firmenname geändert oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

  1. Ist es möglich, den Umfang der Prokura zu beschränken?

Im Außenverhältnis, also zwischen dem Prokuristen und Geschäftspartnern oder anderen Dritten, ist es nicht möglich, den Umfang der Prokura zu begrenzen. Das schließt § 50 HGB aus.

Der Geschäftsführer kann aber verschiedene Beschränkungen in die Prokura aufnehmen, um die Vertretungsmacht auf diese Weise intern enger zu fassen. Im Außenverhältnis gelten solche Beschränkungen zwar nicht.

Doch wenn der Prokurist die internen Begrenzungen missachtet und dadurch seine Befugnisse überschreitet, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

  1. Muss eine Prokura unbedingt ins Handelsregister eingetragen werden?

  • 53 HGB schreibt vor, dass eine Prokura immer im Handelsregister angemeldet werden muss. Dabei muss der Eintrag nicht nur erfolgen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts eine Prokura erteilt hat. Auch wenn eine erteilte Prokura geändert wird oder erlischt, muss das eingetragen werden.
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Außerdem ist ein Eintrag bei zulässigen Besonderheiten erforderlich. So ein Fall ist beispielsweise gegeben, wenn der Geschäftsführer eine Gesamtprokura erteilt oder den Umfang durch eine Grundstücksklausel vergrößert.

Die Anmeldung zum Handelsregister muss der Inhaber oder der gesetzliche Vertreter des Handelsgeschäfts veranlassen. Zudem muss die Unterschrift unter der Anmeldung notariell beglaubigt sein.

Aus diesem Grund beauftragen die meisten Unternehmen gleich einen Notar, der die Anmeldung verfasst, die Unterschrift beglaubigt und das Schriftstück beim zuständigen Registergericht einreicht. Daraufhin nimmt das Registergericht die Eintragung vor.

Auch wenn ein Eintrag im Handelsregister Pflicht ist, wirkt die Anmeldung trotzdem nur deklaratorisch. Gültig ist die Prokura nämlich schon dann, wenn der Geschäftsführer eine Person förmlich zum Prokuristen bestellt. Ob die Prokura (bereits) im Handelsregister steht, spielt mit Blick auf die Wirksamkeit also keine Rolle.

  1. Welche Folgen hat ein Missbrauch der Vertretungsmacht?

Das Risiko, dass der Prokurist seine Vertretungsmacht missbraucht, trägt grundsätzlich der Geschäftsführer. Überschreitet der Prokurist seine Befugnisse oder handelt er zum Nachteil des Unternehmens, bleiben die Geschäfte trotzdem gültig.

In solchen Fällen kann der Geschäftsführer aber unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Prokuristen geltend machen.

Welche Geschäfte der Prokurist abgeschlossen hat, wird durch die Unterschrift nachvollziehbar. Dass der Prokurist in dieser Funktion handelt, muss er nämlich gemäß § 51 HGB durch einen Zusatz kenntlich machen. Üblich dabei ist, dass der Prokurist den Hinweis „per Prokura“ oder das Kürzel „ppa“ vor seine Unterschrift setzt.

  1. Wann endet die Prokura?

Es gibt verschiedene Gründe und Wege, die eine Prokura beenden. Eine Möglichkeit dabei ist der Widerruf durch den Geschäftsführer. Gemäß § 52 HGB kann der Geschäftsführer die erteilte Prokura jederzeit und fristlos widerrufen.

Genauso wie bei der Erteilung muss er auch beim Widerruf eine entsprechende Erklärung abgeben. Außerdem muss er den Vorgang im Handelsregister eintragen lassen.

Auf die Rechte des Prokuristen aus dem Verhältnis, das der Erteilung zugrunde liegt, wirkt sich der Widerruf aber nicht aus. Ein Beispiel: Der Geschäftsführer widerruft die erteilte Prokura mit sofortiger Wirkung und kündigt dem Prokuristen. Während die Prokura sofort ungültig ist, wird die Kündigung des Arbeitsvertrags erst mit Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist wirksam. Und bis dorthin steht dem Prokuristen ganz normal seine Vergütung zu.

Abgesehen vom Widerruf, können auch andere Gründe zum Erlöschen der Prokura führen. Dazu zählt, dass

  • der Prokurist stirbt.

  • der Prokurist selbst Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlicher Vertreter wird, etwa durch einen Kauf oder eine Erbschaft.

  • das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Unternehmen aufgelöst wird.

  • der Geschäftsführer den Betrieb des Handelsgeschäfts einstellt oder als Kaufmann insolvent ist.

Der Tod vom Inhaber des Handelsgeschäfts führt aber nicht dazu, dass die Prokura erlischt. Und der Prokurist kann seine Funktion auch nicht dadurch beenden, dass er seine Vertretungsmacht auf eine andere Person überträgt.

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Sabine Nauer - Trainingsentwickler und Beraterin in Personalentwicklung, Michael Patzek - Personalreferent, Maike Müller - Trainingscoach für Führungskräfte, sowie Ferya Gülcan - Redakteurin, Unternehmerin und Betreiberin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Anleitungen und Ratgeber zur Motivation von Mitarbeitern, Weiterbildung von Führungskräften und dem Personalwesen.

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