Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

 

Durch arbeitsrechtliche Bestimmungen ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Seiten. Damit schafft das Arbeitsrecht die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

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Auch aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können sich zwar weitere Regelungen ableiten. Sie dürfen Arbeitnehmer aber nicht schlechter stellen als die gesetzlichen Vorgaben. Zudem gelten automatisch die gesetzlichen Vorschriften, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eindeutige Regelungen zu bestimmten Sachverhalten fehlen.

Voraussetzung dafür, dass das Arbeitsrecht Anwendung findet, ist aber immer, dass ein Mitarbeiter auch tatsächlich ein Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung ist.

 

Wann ist ein Mitarbeiter ein Arbeitnehmer?

Die Rechtsprechung legt drei Merkmale zugrunde, die den Status als Arbeitnehmer definieren:

  1. Die Tätigkeit basiert auf einem privatrechtlichen Vertrag. In der Praxis ist dieser privatrechtliche Vertrag in aller Regel als Arbeitsvertrag tituliert. Bildet kein privatrechtlicher Vertrag die Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis, ist der Mitarbeiter auch kein Arbeitnehmer. Dies ist beispielsweise bei Beamten und Soldaten der Fall.
  2. Der Arbeitsvertrag ist als sogenannter Dienstvertrag ausgestaltet. Dienstvertrag bedeutet, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, bestimmte Dienste zu erbringen. Bei diesen Diensten handelt es sich bei einem Arbeitnehmer um die geschuldete Arbeitsleistung. Das Gegenstück zu einem Dienstvertrag wäre beispielsweise ein Vertrag, der eine Vertragspartei dazu verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen.
  3. Der Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber sozial abhängig. Soziale Abhängigkeit ist aber nicht gleichbedeutend mit wirtschaftlicher Abhängigkeit. So kann beispielsweise ein vermögender Arbeitnehmer, der seinen Beruf nicht des Geldes wegen, sondern rein aus Freude an der Arbeit ausübt, von seinem Arbeitgeber wirtschaftlich unabhängig sein. Trotzdem kann aber eine soziale Abhängigkeit bestehen.

 

Die soziale Abhängigkeit charakterisiert sich nämlich dadurch, dass der Arbeitnehmer

  • in das Unternehmen eingegliedert ist, also einen Arbeitsplatz im Unternehmen hat und die Ressourcen des Arbeitgebers braucht, um seine Aufgaben zu erfüllen,
  • dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und somit dessen Anweisungen Folge leisten muss
  • und selbst kein unternehmerisches Risiko trägt.

 

Sind diese drei Kriterien erfüllt, ist der Mitarbeiter ein Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung. Was die soziale Abhängigkeit angeht, so zeigt sich die Rechtsprechung allerdings etwas großzügiger. Hier müssen die genannten Punkte nämlich nicht in vollem Umfang gegeben sein. Es reicht, wenn sie überwiegend vorliegen. In der Praxis führt dies dazu, dass eine eindeutige Entscheidung, ob ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag geschlossen wurde, nicht immer leicht zu treffen ist.

 

Welche Vorteile ergeben sich durch den Status Arbeitnehmer?

Verglichen mit jemandem, der selbstständig oder als freier Mitarbeiter tätig ist, ergeben sich für einen Arbeitnehmer einige wichtige Vorteile.

Hierzu gehört beispielsweise, dass ein Arbeitnehmer

  • Anspruch auf bezahlten Urlaub und eine Vergütung an gesetzlichen Feiertagen hat.
  • Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.
  • Rechte im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz in Anspruch nehmen kann.
  • von Regelungen im Zusammenhang mit dem Mutterschutz profitiert.

Basiert die Zusammenarbeit zwischen dem Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber auf einem Arbeitsvertrag, ist der Arbeitnehmer außerdem in aller Regel automatisch auch ein Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Folglich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er mit Blick auf die gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung abgesichert ist. Selbstständige und freie Mitarbeiter kommen meist nicht in den Genuss dieser sozialen Absicherung, sondern müssen sich üblicherweise selbst darum kümmern.

 

Können Vereinbarungen getroffen werden, um das Arbeitsrecht auszuschließen?

Haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen, der bei objektiver Betrachtung als Arbeitsvertrag zu erkennen ist, liegt ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis vor. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt automatisch dem Arbeitsrecht.

Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsurkunde anders tituliert ist. Entscheidend ist nämlich, ob die Merkmale erfüllt sind, die einen Mitarbeiter als Arbeitnehmer definieren und den Vertrag zu einem Arbeitsvertrag werden lassen. Die Vertragsparteien haben zwar in gewissem Umfang die Möglichkeit, die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag frei zu gestalten.

Die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auszuschließen, ist aber nicht möglich. Gleiches gilt für das Sozialversicherungsrecht.

Sobald ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht, wird der Arbeitnehmer zum Mitglied des gesetzlichen Sozialversicherungssystems und der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Klauseln im Arbeitsvertrag, die das Arbeitsrecht oder das Sozialversicherungsrecht ausschließen, sind nicht wirksam.

 

Ist es möglich, das Arbeitsrecht durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen?

Soll das Beschäftigungsverhältnis nicht dem Arbeitsrecht unterliegen und keine Sozialversicherungspflicht begründen, haben der Mitarbeiter und das Unternehmen nur die Möglichkeit, eine Vertragsbeziehung einzugehen, durch die der Mitarbeiter nicht zum Arbeitnehmer wird.

Dies ist im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder einer freien Mitarbeit denkbar. Allerdings muss das Vertragsverhältnis dann tatsächlich so ausgestaltet sein und durchgeführt werden, dass sich kein Arbeitnehmerstatus ergibt.

Dazu gehört beispielsweise, dass der Mitarbeiter nicht in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert ist, keine fachlichen Anweisungen entgegennehmen muss und auch im Hinblick auf seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeiten frei entscheiden kann.

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